ÖffR - Definitionen

Woraus leitet sich der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch ab?

Das Rechtsinstitut ist gewohnheitsrechtlich anerkannt. Zur Begründung wird der Rechtsgedanke aus § 1004 BGB, Art. 20 GG (Rechtsstaatprinzip) oder die Abwehrfunktion der Grundrechte herangezogen. 

Diskussion