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Sachenrecht

Zulässigkeit einer petitorischen Widerklage (§ 33 ZPO), gestützt auf § 864 Abs. 2 BGB, gegen den Herausgabeanspruch aus § 861 I

  1. Nicht zulässig
    • Ziel des § 861 Abs. 1 BGB, eine schnelle Klärung der Sachlage, vereitelt würde, wenn man über die Widerklage doch zur Prüfung der Eigentums- oder Vertragslage käme.
    • Zudem ergäbe sich aus der Wertung des § 864 BG, dass petitorische Einwendungen generell unzulässig wären, diese Wertung könne nicht über das Prozessrecht und die analoge Anwendung des § 864 Abs. 2 BGB umgangen werden
  2. hM: Zulässig
    • Gebot der Prozessökonomie, Vollstreckungsökonomie

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