Produkthaftung

Konstruktionsfehler: Liegt zwangsläufig kein Fehler vor, wenn sich die Gefahr nach Stand von Wissenschaft und Technik nicht vermeiden lassen oder solche Maßnahmen dem Hersteller nicht zumutbar sind

Nein, dann hat eine Abwägung zwischen Art und Umfang der verbliebenden Risiken, der Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung und des mit dem Produkt verbundenen Nutzens zu erfolgen. Ergibt diese Abwägung dass das Produkt in den Verkehr gebracht werden darf, so folgt daraus zugleich die Instruktionspflicht des Herstellers, hinsichtlich des nicht vermeidbaren Gefahrenpotentials 

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