EVP Block II

Erbrecht

Was sind Verfügungen von Todes wegen?

Sind alle rechtsgeschäftsähnlichen Anordnungen des Erblassers über sein Vermögen im Fall seines Todes (der Oberbegriff).
 
  • können durch einseitiges oder gemeinschaftliches Testament (§ 1937 BGB, näher §§ 2229 ff., 2265 ff. BGB) oder
  • durch Erbvertrag (§ 1941 BGB, näher §§ 2274 ff. BGB) getroffen werden

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