EVP Block II

Erbrecht

Wie sind letztwillige Zuwendungen von lebzeitigen Zuwendungen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden für den Todesfall abzugrenzen?

  • in beiden Fällen findet der Rechtsübergang erst mit dem Tod statt
  • Abgrenzungskriterium ist die Rechtsbindung
    • Kennzeichen letztwilliger Zuwendungen ist, dass der Erblasser eine Bestimmung über sein Vermögen trifft, die erst im Erbfall wirksam wird und bis dahin grundsätzlich widerruflich ist
    • Kennzeichen von lebzeitigen Zuwendungen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden für den Todesfall ist hingegen, dass sich der Erblasser bereits zu Lebzeiten verpflichtet hat und sich dieser Bindung grundsätzlich nicht mehr entziehen kann. 

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