Ref- Verwaltungsstation

Nachschieben von Gründen

auch im Verwaltungsverfahren möglich
- keine Wesensänderung (gleiches Rechtsgebiet, Tenor bleibt bestehen, nachträgliche Angabe anderer RGL allein bedeutet nicht automatisch Wesensänderung)
- keine Umgehung 45 VwVfG
- keine völlige Auswechslung der Begründung
- Gründe lagen bereits bei Erlass VA vor
- keine Beeinträchtigung der Rechtsverteidigung
 
*Amtsermittlungsgrundsatz 86 I VwGO: muss auch Behörde möglich sein dieselben Gründe nachzuschieben, die Gericht möglicherweise ermitteln wird

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