ORG61

Der Leiter der Stabsstelle „Marktforschung“ ersucht die Verkaufsleiterin B, ihm für das Produkt B zusätzliche Auskünfte über die demografische Struktur ihrer Kunden zu liefern. Wie beurteilen Sie dieses Ansinnen?

Stabsstellen haben grundsätzlich keine Weisungsbefugnis gegenüber (nachgeordneten) Instanzen. Ein direkter Kontakt der bei der Verkaufsdirektion angesiedelten Stabsstelle „Marktforschung“ zur Verkaufsleiterin B kann dann gerechtfertigt sein, wenn B über die nachgefragten Informationen bereits verfügt. Wenn es allerdings notwendig ist, für die Erlangung dieser Informationen eine gesonderte Untersuchung anzustellen, so muss der Weg über die Verkaufsdirektorin gegangen werden.

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