EVP Block II

Erbrecht

Drei Grundlagen zum Erbvertrag:

  • ist insoweit Vertrag, als er eine Einigung von zwei Personen voraussetzt und als eine Bindung des Erblassers entsteht.

  • ist aber kein Schuldvertrag: Der Erblasser verspricht nicht, eine Verfügung zu treffen, sondern er trifft die Verfügung bereits durch den Erbvertrag (siehe § 1941 I BGB)

  • Aber der Erbvertrag ist auch kein verfügender Vertrag, weil die erbrechtliche Verfügung nicht wie die dingliche Verfügung sofort wirksam wird, sondern erst mit dem Tod des Erblassers

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