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Welche prozessualen Besonderheiten ergeben sich, wenn Kläger und Beklagter minderjährig sind?

Prozessfähigkeit
Nach § 52 I ZPO ist diejenige Person Prozessfähig, die sich durch Verträge verpflichten kann. Der beschränkt Geschäftsfähige ist hierzu nicht in der Lage (§ 107). Daran ändert es auch nichts, wenn der Minderjährige die Leistung mit eigenen Mitteln bewirkt hat und insoweit gem. § 110 eingreift, denn in § 52 I ZPO ist die generelle Fähigkeit gemeint, sich selbstständig durch Verträge zu verpflichten; dass ein einzelnes Geschäft nach § 107 oder § 110 wirksam sein kann, ist nicht entscheidend. Für die prozessunfähige Partei muss ihr gesetzlicher Vertreter handeln. --> §§ 1626, 1629 BGB
 
Zustellung der Klageschrift:
an gesetzliche Vertreter (§ 170 I 2 ZPO)

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