Fehler in Klausuren

Stellt § 320 eine echte Einrede dar?

Einredetheorie: 
§ 320 ist ein Sonderfall des allgemeinen Zurückbehaltungsrechts und damit eine echte Einrede 
Austauschtheorie (hA):
danach gehört die Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung zum Inhalt der Leistungspflichten und besteht deshalb materiell-rechtlich unabhängig davon, ob der Schuldner sich hierauf beruft. Nur im Prozess muss der Schuldner sie geltend machen, damit das Gericht sie berücksichtigt. Materiell rechtlich macht der Beklagte im Prozess mit der Geltendmachung des § 320 BGB kein Gegenrecht geltend, sondern er beruft sich nur auf die dem Anspruch von vornherein innewohnende Beschränkung 

Diskussion