B- VerwR Verfahren, GRe

Grundrechte

Schranke der Meinungsfreiheit - Art. 5 I - allgemeinen Gesetze - Definition
 
- Was ist bei der Schranken-Schranke zu beachten?

  • Sonderrechtslehre - wonach allgemeine Gesetze solche sind, die sich nicht gegen eine bestimmte Meinung wenden, also kein „Sonderrecht“ gegen eine Meinung aufgrund ihres Inhalts darstellen.
  • Abwägungstheorie - allgemeine Gesetze seien solche, die ein Rechtsgut schützen, weil es bei einer Güterabwägung höher zu gewichten sei als die Meinungsäußerung.
  • Die Gemischt Sonderrechts- Abwägungslehre (h.M. + BVerfG) – Mittelposition. Allgemeine Gesetze sind solche, die sich nicht gegen das Grundrecht an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen.
  • Als spezielle Ausprägung des VHMK-Grundsatzes hat das BVerfG die sog. Wechselwirkungslehre entwickelt, wonach das beschränkende Gesetz seinerseits wieder im Lichte des Grundrechts auszulegen und in seiner „diese Grundrechte beschränkenden Wirkung wieder selbst einzuschränken“ ist.

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