ÖffR - Definitionen

§ 43 VwGO - öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis 

Jede durch öffentlich-rechtliche Norm, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder VA begründete rechtliche Beziehung zwischen zwei Rechtssubjekten oder einem Rechtssubjekt und einer Sache.
Feststellungsfähig sind sowohl das Rechtsverhältnis als solches, als auch einzelne Rechte oder Pflichten.
 
Es muss die Anwendung einer konkreten Norm auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt streitig sein; die Klärung abstrakter Rechtsfragen ist nicht ausreichend.
 
Auch auf Sozialverhältnisse anzuwenden. 

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