EVP Block II

Erbrecht

Wodurch zeichnet sich die Rechtsposition des Nacherbens vor Eintritt des Nacherbfalles aus?

  • er ist noch nicht Erbe
  • er ist aber bereits Inhaber einer unentziehbaren und gesicherten Rechtsposition, die man als erbrechtliches AnwR bezeichnet
  • diese Rechtsposition ist im Zweifel vererbbar (§ 2108 II 1 BGB) 
  • und nach h.M. analog § 2033 BGB übertragbar

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