EVP Block II

Erbrecht

Was ist mit ordnungsgemäßer Verwaltung iSd. § 2038 I 2 Hs. 1 BGB gemeint?

Gemeint sind sinnvolle, nützliche Maßnahmen wie z.B. regelmäßige Pflege und Instandhaltung. 
 
Beachte: nach Abs. 2 ist § 745 BGB anwendbar, wonach einer Mehrheitsverwaltung möglich ist, wobei sich das Stimmrecht nach § 745 S. 2 nach der Größe des Erbanteils richtet.

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