EVP Block II

Erbrecht

Wonach bemisst sich die Vertretungsbefugnis über Nachlassgegenstände im Falle einer Erbengemeinschaft?

  • geregelt ist nur die Vertretungsbefugnis für Verfügungsgeschäfte, § 2040 BGB
    • diese wird jedoch durch § 2038 I 2 BGB verdrängt
    • Grund: wenn bspw. die Mehrheit der Gesellschafter einen Vertrag abschließen darf, muss sie auch Verfügungen iSd. § 2040 BGB treffen dürfen (bspw. Kündigung eines schlechten Mietvertrages)
 
  • die Vertretungsbefugnis für Verpflichtungsgeschäfte ist daher aus § 2038 BGB zu entwickeln 
    • h.M. geht davon aus, dass die Vorschriften hinsichtlich des Innenverhältnisses im Gleichlauf zu Außenverhältnis stehen müssen, sodass § 2038 BGB auf das Außenverhältnis 1 zu 1 übertragbar ist 

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