EVP Block II

Erbrecht

Def.: Verfügungen über Nachlassgegenstände iSd. § 2040 BGB

Sind alle Rechtsgeschäfte, die unmittelbar auf ein bestehendes Recht (dingliches Recht oder Forderung) einwirken, etwa durch Übertragung, inhaltliche Änderung, Aufhebung oder Belastung.

Diskussion