ÖffR - Definitionen

Wie ist der Begriff der öffentlichen Gewalt in Art. 19 IV GG auszulegen?

Mit öffentlicher Gewalt ist nur die vollziehende Gewalt (=Exekutive) gemeint.
 
Gegen Akte der Legislative kann nämlich der Rechtsweg nicht eröffnet werden. 
 
Auch die Judikative fällt nicht hierunter. Art. 19 IV GG soll Schutz durch die Gerichte bieten, nicht vor den Gerichten. 

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