Polizei- u. OrdnungsR

Wer sind „Unbeteiligte“ iSv 9 II 2 UZwG?

Auslegung:
  • A1: nur diejenigen Personen, die in Gesamtgeschehen nicht verwickelt sind
    • (-) zu eng: 9 II 2 soll gerade die Personen schützen, denen ggü. VSS für Schusswaffengebrauch nicht vorliegen
  • A2: auch Beteiligte, z.B. Geiseln

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