Polizei- u. OrdnungsR

Wie viele Personen bilden eine „bewaffnete Gruppe“ iSv 9 II 2 Hs. 2 UZwG Bln?

2 Personen
(+) WL: mehr als eine Person

(+) schon bei 2 Personen, aufgrund Unkontrollierbarkeit derjenigen, gegen die sich polizeil. Handeln richtet, die zugleich Gefährlichkeit d. Situation (für Unbeteiligte) ausmacht

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