Polizei- u. OrdnungsR

Hat derjenige Gefahrverursacher, der auf Kostenerstattung in Anspruch genommen wurde, gem. 426 BGB analog einen Ausgleichsanspruch ggü. dem nicht in Anspruch genommenen Verantwortlichen?

h.M.: nein
(+) keine vergleichbare Interessenlage: Behörde sucht sich Erstattungspflichtigen nicht nach freiem Belieben aus

(+) keine planwidrige Regelungslücke: in 24 II 1 BbodSchG ausdrücklich vorgesehen

 
Ausnahme: ausdrückliche Anordnung d. Gesamtschuldnerhaftung, z.B. 15 II 2 ASOG >>> 426 BGB analog

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