Polizei- u. OrdnungsR

Wonach bestimmt sich die Erstattungsfähigkeit d. Kosten?

Prinzip d. Kongruenz von Ordnungspflicht und Kostenlast: grdsl. muss Verantwortlicher die Kosten tragen (gebundene Entscheidung, kein Ermessen)
(+) WL, Systematik
(+) Trennung würde gegen Grundsatz d. Gleichbehandlung verstoßen: ein Verantwortlicher müsste zahlen, der andere nicht
 

Ausnahmen: ggü. Frage effektiver Gefahrenabwehr beim Handeln d. Behörde (Primärebene) geht es hier um gerechte Kostenverteilung (Sekundärebende); daher muss die Kostentragungspflicht verhältnismäßig sein

  • unvorhergesehene Gefahr, die nicht aus Risikosphäre d. Verantwortlichen stammt
  • Anscheinsverantwortlicher, wenn Anscheinsgefahr nicht in zurechenbarer Weise gesetzt
  • Verdachtsverantwortlicher
  • >>> Korrektur d. Ordnungspflicht auf Kostenebene
 
ein Verschulden (z.B. Zustand d. Schuldunfähigkeit) findet im Kostenrecht aber grdsl. keine Berücksichtigung

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