Polizei- u. OrdnungsR

25 ASOG, Datenerhebung durch Observation
  1. Definition: personenbezogene Daten
  2. Definition: längerfristige Observation
  3. Wie wird das Merkmal „wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung werden soll“ bezeichnet und was umfasst es?
  4. Wer ist Verantwortlicher?

  1. 4 I 1 BlnDSG = Angaben über die persönl. o. sachlichen Verhältnisse einer natürlichen Person
  2. 25 I 1 Nr. 1= Datenerhebung erfolgt durch eine durchgehend länger als 24h oder an mehr als 2 Tagen planmäßig angelegte Beobachtung
  3. Observationsgrund: konkrete Umstände d. Einzelfalls müssen den Verdacht d. Straftat objektivierbar tragen
  4. Spezialregelung i. 25 II

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