Polizei- u. OrdnungsR

Ist § 5 VersG analog für nichtöffentliche Versammlungen anwendbar?

  • A1: nein, aus Gesamtschau d. Normen, insb. 1 I VersG folgt, dass nur öfftl. Versammlungen; nichtöffentliche Versammlungen bewusst nicht geregelt, weil Gefahrenpotential als gering eingestuft
  • A2: ja, nur deshalb nicht geregelt, weil Gefahrenpotential verkannt >>> kein bewusster Ausschluss aus VersG
    • (-) behördliches Einschreiten kann durch Rückgriff auf 17 I ASOG legitimiert werden >>> kein Bedürfnis nach einer Analogie
    • (-) Grundsatz v. Vorbehalt d. Gesetzes

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