Polizei- u. OrdnungsR

 Definition: belästigend iSv 118 OWiG

wenn Handlung geeignet ist, das physische o. psychische Empfinden nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, d.h. von der Allgemeinheit unmittelbar wahrgenommen werden kann (nicht erst durch Medien o. Mitteilungen)

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