Polizei- u. OrdnungsR

Ist 17 I neben der GewO anwendbar oder sind die Bestimmungen d. GewO abschließend? Welches Problem folgt daraus?

Differenzierung:
  • wegen 1 I 1 GewO kann Gewerbeuntersagung nur auf GewO gestützt werden („Ob“)
  • durch 17 I kann aber Art & Weise d. Gewerbeausübung geregelt werden („Wie“) – GewO sollte Gewerbetreibende nicht privilegieren
 
(P) Abgrenzung Gewerbeuntersagung – Ausübungsregel
  • h.M., formaler Ansatz: Gewerbeuntersagung, wenn Ausübungsregel dazu führt, dass gewerbliche Anlage d. betroffenen Art schlechterdings nicht mehr betrieben werden kann (nicht auf konkreten Betrieb abstellen)

Diskussion