Polizei- u. OrdnungsR

Welche Einschränkung ist bei der Verantwortlichkeit eines Zweckveranlassers zu beachten?

Wertungen d. RO:
  • Schutzbereich d. GRe darf nicht unterlaufen werden
  • Einheit d. RO gebietet, Wahrnehmung d. verfassungsrechtl. verbürgten Freiheitssphäre, die nicht andere beeinträchtigt, nicht als polizeirechtl. Verhalten einzustufen
  • sonst Durchführung v. Versammlungen v. Verhalten desjenigen abhängig, der sie unmöglich machen will
  • >>> niemand ist Zweckveranlasser, wenn er nur seine GRe ausübt (z.B. friedl. Versammlung, die gewaltbereite Gegendemo hervorruft; Ausnahme verbotener Verein/Partei)

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