Polizei- u. OrdnungsR

Wann wird bei der Verletzung von Normen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts angenommen, dass die obj. Rechtordnungsverletzt ist?

  • Verwirklichung d. obj. TB ist ausreichend, da es im POR nicht um Verhängung einer Strafe, sondern effektive Gefahrenabwehr geht
  • Handeln dürfte nicht gerechtfertigt sein, weil dann vor dem Hintergrund d. Einheit d. RO keine polizeirechtl. relevante Gefahr verursacht worden sein kann

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