Produkthaftung

Ausschluss der Haftung nach 1 II, III ProdHaftG
 
1. kein Alternativdesign nach Wissenschaft und Technik verfügbar.

1. Der Fehler war nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zur Zeit des Inverkehrbringens nicht erkennbar (= Entwicklungsfehler). Dieses Entwicklungsrisiko erfasst aber nur die Gefahren, die von der Konstruktion des Produktes ausgehen und die nach dem neuesten Stand der Technik nicht zu verhindern waren (BGH NJW 2009, 2952; Honsell, JuS 1995, 211, 213; v. Westphalen, Handbuch der Produkthaftung, § 60 Rz. 78, 79 m.w.N.). Die Haftung für einen einzelnen Fabrikationsfehler (= Ausreißer) wird dadurch nicht ausgeschlossen, selbst wenn dieser einzelne Ausreißer technisch nicht erkennbar war

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