Zusatz: Mündliche Prüfung

1.1 Zivilrecht, 1 Häufige Fragen

Was ist Interessenjurisprudenz in Abgrenzung zur Begriffsjurisprudenz?
 

Begriffsjurisprudenz meint eine methodenrechtliche Vorgehensweise des 19. Jahrhunderts. Der Begriff als solcher wurde abwertend von Rudolph von Jhering geprägt. Grundlage eines Vorgehens nach der Begriffsjurisprudenz ist die Anwendung vermeintlich logischer Subsumtionsmethoden. Der Wortlaut des Gesetzes stellt demnach ein lückenloses und widerspruchsfreies System dar, welches durch den Rechtsanwender nicht verbogen werden darf. Für eine richterliche Rechtsfortbildung lässt die Begriffsjurisprudenz – auch bei Vorliegen von Wertungswidersprüchen – keinen Raum. Ein solches Vorgehen wurde weitgehend von Georg Friedrich Puchta gefordert. Schlagwortartig fasste dessen Lehrer Savigny die Begriffsjurisprudenz deshalb als ein „Rechnen mit Begriffen“ zusammen.
 
Im Gegensatz dazu verstehen Verfechter der Interessenjurisprudenz (insbesondere Philipp Heck) jede Rechtsnorm als Wertentscheidung des Gesetzgebers. Um Interessenkonflikte zu beheben, müssen die jeweiligen Wertentscheidungen im Einzelfall miteinander in Ausgleich gebracht werden. Der Rechtsanwender soll somit zunächst ermitteln, welche Interessen sich im jeweiligen Sachverhalt gegenüberstehen. Im Anschluss ist zu erörtern, wie dieser Interessenkonflikt gelöst werden kann. Ein stures Festhalten am Gesetzeswortlaut ist nicht gewollt. Eine richterliche Rechtsfortbildung, Analogien und teleologische Erwägungen sind mithin zulässig.
 

Diskussion