Zusatz: Mündliche Prüfung

1.2 Strafrecht, 1 Häufige Fragen

Was versteht man unter einer Wahlfeststellung?
 

Unter dem Stichwort der Wahlfeststellung wird die Frage diskutiert, ob und inwieweit eine strafrechtliche Verurteilung auf alternativer Grundlage zulässig ist. Dabei ist zwischen der „echten“ und der „unechten“ Wahlfeststellung zu differenzieren; geläufig sind auch die synonymen Begriffe „ungleichartige“ bzw. „gleichartige“ Wahlfeststellung. Beide Konstellationen könnte man – etwas ungenau – als eine Ausnahme vom Grundsatz in dubio pro reo bezeichnen. Bei der unechten/gleichartigen Wahlfeststellung liegt ein Fall der Tatsachenalternativität vor, d.h. es ist sicher, dass der Täter einen bestimmten Straftatbestand verwirklicht hat, es ist dabei aber unklar welche von mehreren Handlungen hierzu geführt hat. Ein klassisches Schulbeispiel wäre, dass ein mit Aids Infizierter mehrfach ungeschützt Geschlechtsverkehr mit jemandem hat, der nichts von der Infektion wusste und sich dann ansteckt. Hier ist es in der Regel nicht möglich, festzustellen, durch welchen Geschlechtsakt die Ansteckung herbeigeführt wurde. Dennoch ist nach den Grundsätzen der unechten Wahlfeststellung eine Verurteilung wegen vollendeter und nicht nur versuchter Körperverletzung möglich.

Bei der echten/ungleichartigen Wahlfeststellung geht es um Tatbestandsalternativität, d.h. es ist lediglich eindeutig, dass der Täter einen Straftatbestand verwirklicht hat, nicht aber welchen. Eine Wahlfeststellung setzt dabei voraus, dass die in Frage kommenden Tatbestände rechtsethisch und psychologisch vergleichbar sind. Ein klassisches Beispiel wären hier § 242 und § 259 StGB, etwa wenn sich nicht ermitteln lässt, ob der Täter die Diebesbeute selbst gestohlen (§ 242 StGB) oder angekauft (§ 259 StGB) hat.

Aktuell wird diskutiert, ob die Wahlfeststellung gegen das Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG verstößt. Der Zweite Strafsenat des BGH hat insofern bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob die echte/ungleichartige Wahlfeststellung eine unzulässige Analogie zulasten des Beschuldigten darstellt. Diese Vorlage hat der Zweite Strafsenat allerdings aufgrund Unklarheiten bei materiellrechtlichen Fragestellungen mit Beschluss vom 7.8.2016 zurückgenommen. Eine Streitentscheidung steht somit noch aus (vgl. BHG v. 28. 1. 2014 – 2StR 495/12).
 

Diskussion