Zusatz: Mündliche Prüfung

1.2 Strafrecht, 1 Häufige Fragen

Was ist das Rechtsinstitut der sog. "fortgesetzten Tat"?
 

Dieses umstrittene Rechtsinstitut wurde vom BGH begründet. Für die Annahme einer fortgesetzten Tat wurde vorausgesetzt, dass die Einzelakte einer Handlungsreihe sich gegen das gleiche Rechtsgut richten, in der Begehungsweise gleichartig sind und von einem Gesamtvorsatz getragen werden. Sofern diese Voraussetzungen (etwa bei der Verwirklichung einer Vielzahl von Diebstählen) erfüllt waren, bezog sich die Rechtskraft eines strafrechtlichen Urteils (insbesondere bei Serientätern) auf alle vor der Urteilsverkündung liegenden Einzelakte, gleich ob das Gericht sie kannte oder nicht. Die Rechtskraft des Urteils bezog sich demnach sogar auf Taten im prozessualen Sinne, die nicht einmal angeklagt wurden. Diese Rechtsfigur wurde von der Literatur heftig kritisiert und schließlich auch vom BGH weitestgehend aufgegeben (vgl. BGHSt 40, 138).
 

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