Zusatz: Mündliche Prüfung

1.2 Strafrecht, 1 Häufige Fragen

Wer mit 1,6 Promille ein KFZ führt, begeht sowohl eine Straftat als auch eine Ordnungswidrigkeit. Welche Tatbestände sind gemeint und in welchem Verhältnis stehen sie zueinander?
 

Nach § 24a Abs. 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer im Straßenverkehr ein KFZ führt, obwohl er 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut hat. Zudem ist auch das abstrakte Gefährdungsdelikt der „Trunkenheit im Verkehr“ nach § 316 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB verwirklicht.
§ 21 OWiG regelt das Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit. Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird das jeweils einschlägige Strafgesetz angewendet, § 21 Abs. 1 S.1 OWiG. Allerdings kann nach § 21 Abs. 2 OWiG die Handlung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn keine Strafe verhängt wird.
 

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