Zusatz: Mündliche Prüfung

1.2 Strafrecht, 1 Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen einem relativen und einem absoluten Antragsdelikt?
 

In der Regel hängt die Verfolgung von Straftaten nicht vom Stellen eines Strafantrags des Verletzten ab. Die Verfolgungsbehörden leiten das Verfahren vielmehr von Amts wegen ein (sog. Offizialdelikte). Sog. absolute Antragsdelikte werden hingegen nur dann verfolgt, wenn der Verletzte einen Strafantrag stellt. So wird etwa ein Hausfriedensbruch nach § 123 Abs. 2 StGB nur auf Antrag verfolgt. Das Fehlen des Strafantrags stellt bei derartigen Delikten (ähnlich wie etwa die Verjährung) ein echtes Verfolgungshindernis dar. Sog. relative oder eingeschränkte Antragsdelikte zeichnen sich dadurch aus, dass eine Verfolgung auch von Amts wegen eingeleitet werden kann, wenn ein „besonderes öffentliches Interesse“ gegeben ist (z.B. §§ 230 Abs. 1 oder 248a StGB). Von relativen Antragsdelikten wird außerdem gesprochen, wenn ein Offizialdelikt unter bestimmten Voraussetzungen zum Antragsdelikt wird. So sind z.B. Diebstahl und Unterschlagung grundsätzlich Offizialdelikte, im häuslichen Umfeld ist aber gem. § 247 StGB ein Strafantrag erforderlich.
 

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