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Zuletzt bearbeitet: 01.12.2018 15:47:37 von groegm
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
1.3 Öffentliches Recht, 1 Häufige Fragen
Was sind sog. Überhang- und Ausgleichsmandate? Was versteht man unter dem Effekt des negativen Stimmgewichts?
Was sind sog. Überhang- und Ausgleichsmandate? Was versteht man unter dem Effekt des negativen Stimmgewichts?
Was sind sog. Überhang- und Ausgleichsmandate? Was versteht man unter dem Effekt des negativen Stimmgewichts?
Sofern eine Partei über die Direktwahl (Erststimmen) mehr Wahlkreise „zieht“ und damit mehr Sitze erhält als ihr eigentlich nach der Verhältniswahl (d.h. ihrem prozentualen Anteil an Zweitstimmen) zustünden, werden Überhangmandate gebildet. Somit können die Erststimmen im Einzelfall durchaus ausschlaggebend sein. Die bisherige Ausgestaltung der Regelungen des Bundeswahlgesetzes zu den Überhangmandaten war insofern verfassungswidrig, als in bestimmten Sonderkonstellationen der „Effekt des negativen Stimmgewichts“ aufkommen kann. S. hierzu BVerfG, JuS 2008, 1112: „§ 7 Abs. 3 S. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 des Bundeswahlgesetzes verletzt die Grundsätze der Gleichheit und der Unmittelbarkeit der Wahl, soweit hierdurch ermöglicht wird, dass ein Zuwachs an Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der Landeslisten oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen der Landeslisten führen kann.“ Im September 2011 hat der Bundestag daher eine Reform des Wahlrechts verabschiedet, aber auch gegen diese Neufassung wurde bereits erfolgreich Verfassungsbeschwerde eingelegt (hierzu BVerfG, NVwZ 2012, 1101). Im Oktober 2012 haben sich daraufhin die Bundesparteien auf eine erneute Reform geeinigt, die nun seit Mai 2013 in Kraft ist (Stand: Dezember 2016). Die Reform kann u. a. zu einer erheblichen Vergrößerung des Bundestages durch sog. Ausgleichsmandate (vgl. § 6 BWahlG n.F.) führen. Durch die Ausgleichsmandate werden die durch Überhangmandate bewirkten Verzerrungen entsprechend dem Zweitstimmenanteil ausgeglichen. Der aktuelle 18. Bundestag (seit Oktober 2013) hat 630 Abgeordnete, davon 29 Überhang- und Ausgleichsmandate.
Sofern eine Partei über die Direktwahl (Erststimmen) mehr Wahlkreise „zieht“ und damit mehr Sitze erhält als ihr eigentlich nach der Verhältniswahl (d.h. ihrem prozentualen Anteil an Zweitstimmen) zustünden, werden Überhangmandate gebildet. Somit können die Erststimmen im Einzelfall durchaus ausschlaggebend sein. Die bisherige Ausgestaltung der Regelungen des Bundeswahlgesetzes zu den Überhangmandaten war insofern verfassungswidrig, als in bestimmten Sonderkonstellationen der „Effekt des negativen Stimmgewichts“ aufkommen kann. S. hierzu BVerfG, JuS 2008, 1112: „§ 7 Abs. 3 S. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 des Bundeswahlgesetzes verletzt die Grundsätze der Gleichheit und der Unmittelbarkeit der Wahl, soweit hierdurch ermöglicht wird, dass ein Zuwachs an Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der Landeslisten oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen der Landeslisten führen kann.“ Im September 2011 hat der Bundestag daher eine Reform des Wahlrechts verabschiedet, aber auch gegen diese Neufassung wurde bereits erfolgreich Verfassungsbeschwerde eingelegt (hierzu BVerfG, NVwZ 2012, 1101). Im Oktober 2012 haben sich daraufhin die Bundesparteien auf eine erneute Reform geeinigt, die nun seit Mai 2013 in Kraft ist (Stand: Dezember 2016). Die Reform kann u. a. zu einer erheblichen Vergrößerung des Bundestages durch sog. Ausgleichsmandate (vgl. § 6 BWahlG n.F.) führen. Durch die Ausgleichsmandate werden die durch Überhangmandate bewirkten Verzerrungen entsprechend dem Zweitstimmenanteil ausgeglichen. Der aktuelle 18. Bundestag (seit Oktober 2013) hat 630 Abgeordnete, davon 29 Überhang- und Ausgleichsmandate.
Sofern eine Partei über die Direktwahl (Erststimmen) mehr Wahlkreise „zieht“ und damit mehr Sitze erhält als ihr eigentlich nach der Verhältniswahl (d.h. ihrem prozentualen Anteil an Zweitstimmen) zustünden, werden Überhangmandate gebildet. Somit können dieErststimmen im Einzelfall durchaus ausschlaggebend sein. Die bisherige Ausgestaltung der Regelungen des Bundeswahlgesetzes zu den Überhangmandaten war insofern verfassungswidrig, als in bestimmten Sonderkonstellationen der „Effekt des negativen Stimmgewichts“ aufkommen kann. S. hierzu BVerfG, JuS 2008, 1112: „§ 7 Abs. 3 S. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 des Bundeswahlgesetzes verletzt die Grundsätze der Gleichheit und der Unmittelbarkeit der Wahl, soweit hierdurch ermöglicht wird, dass ein Zuwachs an Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der Landeslisten oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen der Landeslisten führen kann.“ Im September 2011 hat der Bundestag daher eine Reform des Wahlrechts verabschiedet, aber auch gegen diese Neufassung wurde bereits erfolgreich Verfassungsbeschwerde eingelegt (hierzu BVerfG, NVwZ 2012, 1101) . Im Oktober 2012 haben sich daraufhin die Bundesparteien auf eine erneute Reform geeinigt, die nun seit Mai 2013 in Kraft ist (Stand: Dezember 2016) . Die Reform kann u. a. zu einer erheblichen Vergrößerung des Bundestages durch sog. Ausgleichsmandate (vgl. § 6 BWahlG n.F.) führen. Durch die Ausgleichsmandate werden die durch Überhangmandate bewirkten Verzerrungen entsprechend dem Zweitstimmenanteil ausgeglichen. Der aktuelle 18. Bundestag (seit Oktober 2013) hat 630 Abgeordnete, davon 29 Überhang- und Ausgleichsmandate.
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