Zusatz: Mündliche Prüfung

1.3 Öffentliches Recht, 1 Häufige Fragen

Hat der Präsident die Kompetenz, die materielle Rechtmäßigkeit eines Gesetzes zu prüfen?
 

Die Antwort kann sich nur aus den Vorschriften der Verfassung ergeben. Art. 82 GG bezieht sich systematisch und auch dem Wortlaut nach nur auf das Verfahren und gibt damit keine Antwort. Auch die historisch schwächere Position im Gegensatz zum Reichspräsidenten nach der WRV und der Amtseid nach Art. 56 GG sind letztlich Zirkelschlussargumente. Für ein Prüfungsrecht spricht die Bindung des Präsidenten an das GG über Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG. Die wohl h.M. sieht das materielle Prüfungsrecht des Bundespräsidenten allerdings auf evidente Verfassungsverstöße beschränkt.
 

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