Zusatz: Mündliche Prüfung

1.3 Öffentliches Recht, 1 Häufige Fragen

Was versteht man unter dem sog. Parteienprivileg?
 

Parteien genießen im Gegensatz zu sonstigen Vereinigungen gemäß Art. 21 GG besondere Rechte. Insbesondere kann gemäß Art. 21 Abs. 4 GG nur das BVerfG über die Verfassungswidrigkeit einer Partei entscheiden. Bei sonstigen Vereinigungen kann dies auch ein Innenminister.
 

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