Zusatz: Mündliche Prüfung

1.3 Öffentliches Recht, 1 Häufige Fragen

Handelt es sich bei Auflagen i.S.d. § 15 VersG um Auflagen und damit Nebenbestimmungen i.S.d. § 36 VwVfG?
 

Nein, es handelt sich bei Auflagen nach § 15 VersG um eigenständige Verwaltungsakte. Da eine Versammlung nicht genehmigungs-, sondern nur anmeldepflichtig ist, ergeht kein genehmigender Verwaltungsakt, so dass folglich auch keine Genehmigung unter Auflage erteilt werden könnte.
 

Diskussion