Zusatz: Mündliche Prüfung

1.3 Öffentliches Recht, 1 Häufige Fragen

Wie Grenzen man eine Zusicherung von einer bloßen Auskunft ab?
 

Eine Zusicherung nach § 38 Abs. 1 S.1 VwVfG liegt dann vor, wenn sich eine Behörde verbindlich verpflichtet hat, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen oder zu unterlassen. Ob ein hinreichender Rechtsbindungswille vorliegt, ermittelt sich analog §§ 133 , 157 BGB. Abzugrenzen ist eine Zusicherung von einer bloßen Auskunft ohne verbindlichen Inhalt. Einer solchen Erklärung fehlt der behördliche Wille zur Selbstverpflichtung und sie stellt damit nur eine informative Mitteilung über bestimmte Umstände oder rechtliche Verhältnisse dar.
 

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