Zusatz: Mündliche Prüfung

1.3 Öffentliches Recht, 1 Häufige Fragen

Was ist die allgemeine Gestaltungsklage?
 

Nach einer Mindermeinung in der verwaltungsrechtlichen Literatur besteht neben der grundsätzlich anerkannten allgemeinen Leistungsklage auch eine allgemeine Gestaltungsklage. Die Notwendigkeit einer solchen Klage ergebe sich daraus, dass rechtswidrige Hoheitsakte, die kein Verwaltungsakt sind, auch kassiert werden müssten. Herangezogen wird u.a. auch der Wortlaut des § 43 Abs. 2 VwGO, der die allgemeine Gestaltungsklage auch wörtlich erwähne („seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen“). Nach der h.M. sind rechtswidrige Hoheitsakte, die keinen Verwaltungsakt darstellen, aber nichtig. Anders als Verwaltungsakte können diese nicht in Bestandskraft erwachsen. Aus diesem Grund sieht die h.M. keine Notwendigkeit für eine solche Klageart und zieht die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO heran.
 

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