Zusatz: Mündliche Prüfung

1.3 Öffentliches Recht, 1 Häufige Fragen

Wie sind Urteile des EGMR vom BVerfG zu berücksichtigen?
 

Die EMRK ist ein multilateraler völkerrechtlicher Vertrag, der durch ein Gesetz i.S.d. Art. 59 Abs. 2 GG in das innerstaatliche Recht transformiert wurde. Damit kommt der EMRK der Rang eines einfachen Bundesgesetzes zu. Normenhierarchisch steht die EMRK folglich unterhalb der Grundrechte des Grundgesetzes. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG ist der EMRK allerdings aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtung bei der Auslegung des Grundgesetzes ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. etwa BVerfGE 63, 343). Die Vorgaben der EMRK sind somit angemessen zu berücksichtigen und schonend in die nationale Rechtsordnung einzupassen. Eine direkte Bindungswirkung besteht hingegen nicht. Dass entsprechend auch die Urteile des EGMR keine direkte Bindungswirkung entfalten, ergibt sich nach dem BVerfG neben dem normhierarchischen Argument überdies aus dem Fehlen einer mit §31 BVerfGG vergleichbaren Regelung (so BVerfG, NJW 2011, 1931).
 

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