Zusatz: Mündliche Prüfung

1.3 Öffentliches Recht, 1 Häufige Fragen

Können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts auf den Eigentumsschutz nach Art. 14 GG berufen?
 

Nach Ansicht des BVerfG können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht auf Art. 14 GG berufen, weil es insoweit an einer „grundrechtstypischen Gefährdungslage“ fehle (BVerfGE 61, 82, 105 ff.). Das Gericht hat dies auf eine einprägsame Formel gebracht: „Art. 14 Abs. 1 GG als Grundrecht schützt nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater“ (BVerfGE 61, 82, 108 f.).
 

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