Definitionen

dringender Tatverdacht

Anknüpfungspunkt für den dringenden Tatverdacht sind die Haftgründe gemäß §§ 112 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 112 a Abs. 1 StPO.
 
Ein dringender Tatverdacht ist anzunehmen, wenn nach den gegenwärtigen Ermittlungsstand eine hohe Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat.

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