Übersicht

Welche Arten von Verteidigern gibt es?

§§ 140ff StPO
 
- Wahlverteidiger (der Verteidiger, den sich der Beschuldigte selbst aussucht)
 
- Wahlpflichtverteidiger (Wahlverteidiger, der sich zusätzlich vom Gericht als Pflichtverteidiger beiordnen lässt; attraktiv, weil zusätzlich zum Gehalt (vor Beiordnung vereinbart) bekommt der Verteidiger noch die Pflichtverteidigergebühr)
 
- Pflichtverteidiger (der Verteidiger, der in den Fällen des § 140 StPO beigeordnet wird, wenn der Beschuldigte keinen Wahlverteidiger hat)

Diskussion