Zusatz: Mündliche Prüfung

2 Leiturteile, 2.3 Öffentliches Recht

Internationale Handelsgesellschaft (EuGH, Slg. 1970, 1125) und Stauder (EuGH, Slg. 1969, 419)
 

In diesen Entscheidungen begründete der EuGH seine Rechtsprechung zu den europäischen Grundrechten. Grundrechte seien sog. „allgemeine Rechtsgrundsätze“ des Gemeinschaftsrechts (heute: allgemeine Rechtsgrundsätze des Unionsrechts) und damit Bestandteil des europäischen Primärrechts. Über die Jahre hat der EuGH – gestützt auf die EMRK und andere internationale Abkommen sowie auf die Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten – einen ganzen Katalog an (ungeschriebenen) Grundrechten richterrechtlich geschaffen (vgl. Art. 6 Abs. 3 EUV). Diese Grundrechte binden in erster Linie die Institutionen der EU, aber auch die Mitgliedstaaten, sofern sie im Anwendungsbereich des Unionsrechts handeln. Die Unionsgrundrechte haben gegenüber dem nationalen Recht Vorrang; im Kollisionsfall ist nationales Recht daher nicht anwendbar (s. hierzu beispielsweise die Entscheidung in der Rechtssache Mangold, EuGH, Slg. 2005, I-9981).
 

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