Zusatz: Mündliche Prüfung

2 Leiturteile, 2.3 Öffentliches Recht

Elfes (BVerfGE 6, 32)
 

Das BVerfG stellte in dieser Grundsatzentscheidung fest, dass Art. 2 Abs. 1 GG die Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne schützt. Anderer Ansicht war bis dahin die sog. Kernbereichslehre. Nach dieser Entscheidung umfasst die verfassungsmäßige Ordnung i.S.d. Art. 2 Abs. 1 GG die gesamte formell und materiell verfassungsgemäße Rechtsordnung. Die Ausreisefreiheit wird nicht durch Art. 11 GG, sondern durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet.

Weiterhin wurde entschieden, dass sich das BVerfG im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde für berechtigt (nicht aber verpflichtet) hält, auch Verstöße gegen objektives Verfassungsrecht zu überprüfen, da in der Anwendung einer verfassungswidrigen Vorschrift stets auch eine unzulässige Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit gesehen werden kann.
 

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