Zusatz: Mündliche Prüfung

2 Leiturteile, 2.3 Öffentliches Recht

Lüth (BVerfGE 7, 198)
 

Das BVerfG entwickelte im Lüth-Urteil die Lehre von der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte. Die Grundrechte sind danach in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und daher nicht unmittelbar zwischen Privaten zu beachten (anders bis dato und auch noch später das von Nipperdey geprägte BAG). Sie sind aber bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts insofern zu berücksichtigen, als sie (im Kernbereich) Ausdruck einer objektiven Wertentscheidung sind. Somit haben sie vor allem im Hinblick auf die Generalklauseln des Zivilrechts (§§ 138 , 242, 823, 826, 1004 BGB) eine Ausstrahlungswirkung.
 

Diskussion