Zusatz: Mündliche Prüfung

2 Leiturteile, 2.1 Zivilrecht

Linoleumrolle (RGZ 78, 329) und Gemüseblatt (BGHZ 66, 51)
 

Das RG entschied im Linoleumrollenfall, dass aus der Anbahnung eines Vertragsverhältnisses (culpa in contrahendo, heute § 311 Abs. 2 BGB) gegenseitige Schutzpflichten folgen, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch begründen kann. Der BGH bestätigte dies im Gemüseblattfall und folgerte weiter, dass aus einer vorvertraglichen Beziehung auch Schutzwirkungen zugunsten Dritter entstehen können.
 

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