Zusatz: Mündliche Prüfung

2 Leiturteile, 2.2 Strafrecht

Rose-Rosahl (Preußisches Obertribunal, GA 7, 32) und Hoferbenfall (BGHSt 37, 214)
 

Nach der erstgenannten Entscheidung des Preuß. Obertribunals ist der error in persona für den Täter wie für den Anstifter gleichermaßen unbeachtlich. Die Literatur wendet hier zum Teil die Rechtsfigur des aberratio ictus für den Anstifter an, zieht daraus aber wiederum höchst unterschiedliche Konsequenzen.
Im Hoferbenfall folgt der BGH im Wesentlichen der Linie des Preuß. Obertribunals. Er grenzt danach ab, ob die Verwechslung des Opfers durch den Täter innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren liegt.
 

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