Zusatz: Mündliche Prüfung

2 Leiturteile, 2.2 Strafrecht

Sterbehilfe (BGH, NJW 2010, 2963)
 

Diese Entscheidung bedeutet einen wichtigen Richtungswechsel in der Rechtsprechung des BGH zur Strafbarkeit der Sterbehilfe. Zuvor unterschied der BGH zwischen aktiver Sterbehilfe im Sinne einer direkten und gezielten Lebensverkürzung und passiver Sterbehilfe, bei der lediglich auf lebenserhaltende Maßnahmen verzichtet wird oder diese eingestellt werden. Die aktive Sterbehilfe war stets strafbar (§ 216 Abs. 1 StGB), selbst wenn sie auf Verlangen des Getöteten erfolgte (BGHSt 37, 376). Einzig eine sog. indirekte Sterbehilfe war straflos. Dies sind Fälle der Einwilligung des unheilbar kranken Patienten in ärztlich gebotene Schmerzbehandlungen (Palliativbehandlungen), die als unbeabsichtigte, aber in Kauf genommene unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen können.
 
Diese strikte Trennung dürfte durch das BGH-Urteil aus 2010 aufgehoben sein, zumindest sind die Kategorien der erlaubten passiven Sterbehilfe und der nicht mehr erlaubten aktiven Sterbehilfe nicht länger mit der Abgrenzung von Tun und Unterlassen gleichzusetzen.
 
Die Grenzen der erlaubten Sterbehilfe könnten anhand dieser Kriterien nicht bestimmt werden, denn der maßgebende Begriff des Behandlungsabbruchs erschöpfe sich nicht in bloßer Untätigkeit. Nach Ansicht des BGH sind alle medizinischen Maßnahmen, die mit einer Beendigung einer ärztlichen Behandlung im Zusammenhang stehen, in einem normativ-wertenden Oberbegriff des Behandlungsabbruchs zusammenzufassen.
 
Für die Feststellung des Patientenwillens gelten beweismäßig strenge Maßstäbe, die der hohen Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter Rechnung zu tragen haben. Dies hat insbesondere zu gelten, wenn es beim Fehlen einer schriftlichen Patientenverfügung (§ 1901a BGB) um die Feststellung eines in der Vergangenheit mündlich geäußerten Patientenwillens geht.
 

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