Zusatz: Mündliche Prüfung

2 Leiturteile, 2.2 Strafrecht

Labello (BGH, NJW 1996, 2663) und Plastikrohrfall (BGHSt 38, 116)
 

Der BGH stellte fest, dass ungefährliche „Scheinwaffen“ wie etwa unter der Kleidung verdeckte Labello-Stifte oder Plastikrohre kein taugliches Mittel zur Begehung eines schweren Raubes i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB seien. Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB sei nur ein Gegenstand, der unter den konkreten Umständen seiner geplanten Anwendung aus der Sicht des Täters ohne weiteres geeignet sei, bei dem Opfer den Eindruck hervorzurufen, der Gegenstand könne zur Gewaltanwendung verwendet werden und deshalb gefährlich sein.
 

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